Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer
Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer- oder Werkverträge und gelten uneingeschränkt,
soweit wir nicht im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich
eine hiervon abweichende Zusage machen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich
schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall
bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
Lieferbedingungen
Angebote und Umfang
Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund
Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß.
Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall
eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und
Ausführung sowie das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen,
Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und
Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Lieferzeit, Lieferverzögerung
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn
der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich
die Fristen angemessen.
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus
ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je
0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der
wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Nachweis
eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als
auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 2.3. genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
auf der Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen,
höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
– bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder
abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
– bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
– alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu
benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
– die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,
wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
– Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung
und Beleuchtung,
– bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume
und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ-
lich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum
Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
– Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten sein, dass die
Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen
geebnet und geräumt sein.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu
vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu
tragen.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller
innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme
als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls
nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)
und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers
und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller
ersetzt zu verlangen.
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Ziffer 9 (Sonstige Schadensersatzansprüche) – vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2
BGB gilt ferner Ziffer 6.8. entsprechend.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6. geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen.

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