Klimaanlage in Eigentumswohnung: Das müssen Sie beachten

Die nächste Hitzewelle dieses Sommers ist da. Spätestens jetzt geraten insbesondere Bewohner von Dachgeschosswohnungen ganz schön ins Schwitzen, der Wunsch nach Abkühlung wächst. Doch dürfen Eigentümer ohne Weiteres eine Klimaanlage in die Eigentumswohnung einbauen lassen? Oder gibt es Einschränkungen?

Das Wichtigste vorweg: Im Alleingang dürfen Sie keine Klimaanlage in Ihrer Eigentumswohnung einbauen lassen – zumindest, wenn es sich dabei um ein Split-Gerät handelt. Eine Split-Klimaanlage besteht aus zwei Teilen: einem Gerät im Inneren der Wohnung und einem Kompressor, der außen an der Fassade angebracht wird. Und genau dieses Außengerät ist der Grund, warum Sie die Klimaanlage in der Eigentumswohnung nicht ohne Absprache installieren lassen können.

Die Eigentümerversammlung entscheidet

Die Fassade Ihres Gebäudes ist Gemeinschaftseigentum, daher müssen Veränderungen daran durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden. Wenn Sie eine Klimaanlage installieren (lassen) möchten, müssen Sie einen Beschlussantrag bei der Eigentümerversammlung einreichen. Dieser muss gemäß dem neuen Wohnungseigentumsgesetz in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

Sind Ihnen die anderen Eigentümer in Ihrem Haus wohlgesonnen und stimmen mehrheitlich zu, sollten Sie dennoch nicht sofort Ihren Klimatechniker mit dem Einbau der Klimaanlage in der Wohnung beauftragen. Es gilt eine Frist von einem Monat, innerhalb derer der Beschluss noch angefochten werden kann. Legt niemand Widerspruch ein, wird der Beschluss der Eigentümergesellschaft nach einem Monat rechtskräftig und Sie dürfen die Klimaanlage einbauen lassen. Beachten Sie dabei aber, ob der Beschluss noch Vorgaben oder Auflagen enthält, und teilen Sie diese Ihrem Klimatechniker mit.

Wann darf der Beschluss angefochten werden?

Seit das neue Wohnungseigentumsgesetz gilt, ist es schwieriger geworden, einen Beschluss anzufechten. Nach alter Gesetzeslage durften andere Eigentümer den Beschluss allein schon wegen optischer Veränderungen der Gebäudefassade torpedieren. Das hat sich glücklicherweise geändert: Es bedarf eines schwerwiegenden Nachteils, um den Beschluss aufheben zu lassen. Konkret bedeutet das, dass bauliche Veränderungen

  • das Objekt nicht grundlegend umgestalten dürfen und
  • andere Eigentümer nicht unbillig benachteiligen dürfen

 

Beides dürfte beim Anbringen einer Klimaanlage eher selten der Fall sein.

Mitspracherecht: Eigentümerversammlung kann Vorgaben machen

Auch wenn der Beschluss für die Klimaanlage genehmigt wurde, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Mitspracherecht bei der Umsetzung. Die WEG kann Vorgaben und Auflagen machen, die beim Einbau zu beachten sind. Ihr Beschlussantrag sollte daher möglichst konkret sein und im besten Fall bereits einige Angebote enthalten.

Klimaanlage in der Eigentumswohnung: ohne Beschluss möglich?

Es ist nicht zu empfehlen, eine Klimaanlage ohne rechtskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft montieren zu lassen. Ein solcher Alleingang kann viel Ärger verursachen und im schlimmsten Fall können Sie zum Rückbau der Anlage gezwungen werden.

Welche Alternativen gibt es zur Split-Klimaanlage?

Sie möchten Ihre Eigentumswohnung im Sommer kühlen, aber die Wohnungseigentümergesellschaft nicht um Erlaubnis fragen? Dann bleibt Ihnen als Alternative nur ein mobiles Klimagerät (Monoblock-Gerät) übrig. Diese wird nicht fest eingebaut, sondern nur über ein Stromkabel an die Steckdose angeschlossen. Wir raten Ihnen allerdings von dieser Klimatechnik-Lösung ab: mobile Klimageräte sind meist weniger effizient und verbrauchen mehr Strom als Split-Klimageräte.

×